Apothekenreform Jetzt beginnt die Umsetzung für mehr Impfungen

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Stefan Kentrup

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Mit dem Beschluss des Bundestags am 22. Mai 2026 und der Zustimmung des Bundesrats am 12. Juni 2026 ist die „Apothekenreform“ auf den Weg gebracht worden. Für die Impfprävention ist dies ein wichtiger Schritt: Künftig dürfen Apotheken alle STIKO-empfohlenen Totimpfstoffe bei Erwachsenen verabreichen und ihr Impfangebot damit deutlich ausweiten.

Der Reform gingen jahrelange Diskussionen voraus. Erste Modellprojekte wurden bereits unter dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gestartet. International gehört die Verabreichung von Schutzimpfungen in Apotheken längst zum Standard, etwa in den USA oder Frankreich. Diese Erweiterung kann einen wichtigen Beitrag leisten, die Impflücken in Deutschland zu schließen.

Die Diskussion war über viele Jahre vor allem von Zuständigkeits- und Verteilungsfragen geprägt. Dabei sind die Impflücken gerade bei Erwachsenen groß.

Einschränkungen und Kritikpunkt

Eine wichtige Einschränkung bleibt jedoch bestehen: Die Altersgrenze liegt weiterhin bei 18 Jahren. Damit wurde die Chance verpasst, zusätzliche Impfangebote für Jugendliche zu schaffen. Eine Absenkung auf 16 Jahre hätte helfen können, Jugendliche, die beispielsweise noch nicht gegen HPV geimpft sind, zu impfen – ohne die zentrale Rolle der Kinder- und Jugendärzte infrage zu stellen. Denn auch bei den HPV-Impfquoten bleibt Handlungsbedarf.

Positiv: Delegation wird möglich & Raumeinheit entfällt

Positiv ist dagegen eine wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Kabinettsentwurf: Impfungen dürfen künftig an entsprechend qualifizierte Personen in der praktischen Ausbildung zur Apothekerin bzw. zum Apotheker, Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) und Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure delegiert werden. Damit wird erstmals auch für Apotheken eine Delegation der Impfstoffverabreichung ermöglicht – analog zum Delegationsprinzip in Arztpraxen. Anamnese, Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation bleiben dabei in der Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers. Die neue Regelung schafft mehr Flexibilität im Apothekenablauf und verbessert die wirtschaftliche Umsetzbarkeit für impfende Apotheken erheblich.

Begrüßenswert ist auch der Wegfall der Pflicht einer „Raumeinheit“: Impf- und Testräume müssen künftig nicht mehr ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sein. Dies vereinfacht die Umsetzung und eröffnet zusätzliche Möglichkeiten, geeignete Räume für Schutzimpfungen zu nutzen.

Wie geht es jetzt weiter?

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, die Umsetzung unterliegt der Selbstverwaltung:

Bundesebene

  • Verkündung des ApoVWG im Bundesgesetzblatt

  • Bundesapothekerkammer entwickelt zusammen mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung — Frist: 4 Monate nach Inkrafttreten (Art. 9 Satz 1 ApoVWG)

  • Aktualisierung des Vertrages zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen nach § 132e Abs. 1a SGB V zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband (im Benehmen mit PKV)

Apothekenebene

  • Schulung nach Mustercurriculum absolvieren (Apotheker:innen; bei Delegation auch PTA/Pharmazieingenieur:innen/PhiP)

  • Räumliche/hygienische Voraussetzungen für die Impfdurchführung schaffen bzw. sicherstellen

  • Interne Aufgabenverteilung klären: Anamnese, Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation bleiben beim Apotheker, auch bei Delegation der Verabreichung

In politischen Kreisen besteht die Hoffnung, dass die ersten Apotheken bereits im Herbst 2026 die erweiterten Impfangebote anbieten können.

Bewertung: Die Reform ist ein wichtiger Schritt für die Impfprävention in Deutschland. Impfungen in Apotheken können sich damit von einem überwiegend saisonalen Angebot zu einem dauerhaft verfügbaren Versorgungsangebot entwickeln. Entscheidend wird sein, dass sich deutlich mehr Apotheken beteiligen als die derzeit rund 1.600 impfenden Apotheken.

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